Gesamt | 33 % |
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Rechtsanspruch auf Open Data | 20 % |
Rechtsrahmen | 50 % |
Datenportal | 40 % |
Datenrealität | 47 % |
Ausstattung | 0 % |
Parlamentsdokumentation | 0 % |
Quelle: §1 SächsTranspG
Details: Nur Anspruch auf Zugang und Veröffentlichung der in §8 SächsTranspG genannten Informationen - in der Praxis scheint dieser Anspruch jedoch nur begrenzt umgesetzt zu werden
Kriterienbeschreibung: Es gibt einen Rechtsanspruch auf Open Data. Dieses subjektiv-öffentliche Recht kann dazu beitragen, um die notwendige IT- und Dateninfrastruktur für eine automatisierte Bereitstellung von Open Data zu schaffen - und damit Transparenz zu fördern und Verwaltungsdigitalisierung voranbringen. Fünf Punkte falls sich zumindest ein Anspruch auf die Veröffentlichung von Informationen in bestimmten Dateiformaten aus dem Transparenzgesetz ergibt.
Quellen: SächsTranspG (2023) , SächsEGovG (2021)[2019] , SächsEGovGDVO (2020)[2016]
Details: E-Government-Gesetz mit Durchführungsverordnung und Landestransparenzgesetz mit Open-Data-Einsprengseln
Kriterienbeschreibung: Es gibt eine gesetzliche Regelung für Open Data oder ein Transparenzgesetz mit umfassenden Informationsanspruch, der auch Open Data beinhaltet. Ein Punkt, wenn zumindest einzelne Aspekte offener Daten erwähnt werden. Null Punkte gibt es, falls keine Verrechtlichung von Open Data vorliegt.
Quelle: §21 SächsEGovG
Details: Die Evaluation erfolgt alle zwei Jahre aber für das E-Government-Gesetz insgesamt.
Kriterienbeschreibung: Es gibt mindestens alle zwei Jahre Evaluationen über die Open-Data-Fortschritte, bzw. die Umsetzung eines Open-Data-Gesetzes im Land. Einen Punkt Abzug gibt es, falls die Evaluationen einen größeren zeitlichen Abstand haben.
Quelle: §1 Abs. 1 SächsEgovG
Details: Behörden des Freistaats Sachsen
Kriterienbeschreibung: Die Definition der bereitstellenden Behörden soll möglichst breit gewählt sein. Drei Punkte gibt es, wenn alle Behörden des Landes inkl. Kommunen und Gemeinden (Bezirke oder äquivalent auf Stadtstaatebene bzw. die gesamte Bundesverwaltung auf Bundesebene) einbezogen werden.
Quelle: §1 Abs. 1 SächsEgovG
Details: Körperschaften, Anstalten und rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts (Träger der Selbstverwaltung)
Kriterienbeschreibung: Sind Anstalten, Körperschaften, Stiftungen sowie Unternehmen der öffentlichen Hand explizit verpflichtet Daten zu veröffentlichen? Abzüge gibt es, falls Institutionen fehlen oder nur bestimmte Anstalten enthalten sind.
Details: nicht explizit
Kriterienbeschreibung: Auch Daten aus Forschung und Wissenschaft, die an öffentlichen Instituten erhoben werden, sollten veröffentlicht werden. Zwei Punkte gibt es, wenn Forschungsdaten erwähnt sind oder nicht explizit ausgenommen sind. Abzüge für Einschränkungen.
Quelle: §1 Abs. 2-4 SächsEgovG
Details: MDR, Öffentliche Kreditinstitute, Einschränkungen bei der Justiz
Kriterienbeschreibung: Es sollte keine dezidierten Ausnahmen bei den bereitstellenden Behörden geben. Einen Punkt Abzug gibt es für maximal drei Ausnahmen, zwei Punkte Abzug für mehr Ausnahmen.
Quelle: §8 Abs. 2 SächsEgovG
Details: Einschränkungen für Daten an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht oder ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung Dritter bestünde
Kriterienbeschreibung: Pauschale Ausschlusskriterien, die gegen eine Veröffentlichung von Daten sprechen, sollten möglichst begrenzt auftreten. Einen Punkt Abzug, wenn nur personenbezogene Daten und Urheberrecht pauschal ausgeschlossen werden, zwei Punkte Abzug, wenn es darüber hinaus weitere Kriterien gibt.
Kriterienbeschreibung: Ein Katalog mit den in maschinenlesbaren Formaten zu veröffentlichenden Informationen zeigt besonders relevante Themenfelder auf und bietet Orientierung für unbedingt bereitzustellende Daten für staatliche Behörden. Einen Punkt Abzug für Einschränkungen oder wenn es sich nur auf Informationen bezieht, die unter das Transparenzgesetz fallen.
Quelle: §8 Abs. 1 SächsEgovG
Details: Rohdaten aus der "Erfüllung ihrer Aufgaben", die inhaltlich strukturiert vorliegen
Kriterienbeschreibung: Die Definition der bereitzustellenden Informationen beinhaltet alle Informationen aus der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Rohdaten aus der Verwaltungstätigkeit.
Quelle: §8 Abs. 1 SächsEgovG
Kriterienbeschreibung: Die Definition der bereitzustellenden Informationen beinhaltet auch Daten, die im Auftrag von Dritten erhoben worden sind.
Kriterienbeschreibung: Die Informationen müssen in einem offenen Format oder in einem offenen Standard veröffentlicht werden.
Quelle: §8 Abs. 7 SächsEgovG
Details: Ja, wenn ein Verarbeitungsinteresse und Weiterverwendungsinteresse nach Informationsweiterverwendungsgesetz (seit Juli 2021 in Datennutzungsgesetz umbenannt) vorliegt.
Kriterienbeschreibung: Die Informationen müssen in einem maschinenlesbaren Format veröffentlicht werden.
Kriterienbeschreibung: Die Informationen sollen unverzüglich aktuell gehalten werden und nachvollziehbar sein durch Metadaten.
Kriterienbeschreibung: Die Informationen sollen dauerhaft bereitgestellt werden.
Quelle: §8 Abs. 4 SächsEgovG
Details: Keine Lizenz genannt aber Abruf zur "möglichst uneingeschränkten Weiterverwendung der Daten durch jedermann"
Kriterienbeschreibung: Die Informationen sind gemeinfrei oder werden unter freien Lizenzen zur Verfügung gestellt.
Kriterienbeschreibung: Die Informationen sind über eine offene, dokumentierte Schnittstelle (API) zugänglich.
Quelle: §8 Abs. 4 SächsEgovG
Details: jederzeit, ohne verpflichtende Registrierung und ohne Begründung
Kriterienbeschreibung: Der Zugang zu den Informationen erfolgt ohne Login oder Registrierungszwang.
Quelle: §8 Abs. 4 SächsEgovG
Kriterienbeschreibung: Es fallen keine Nutzungskosten für den Zugriff an - sowohl die private als auch die kommerzielle Nutzung ist kostenfrei.
Quelle: Open Data Portal Freistaat Sachsen
Kriterienbeschreibung: Es gibt ein Open-Data-Portal für das Bundesland. Abzüge, wenn es nur ein Transparenzportal gibt, bei vornehmlich Dokumente oder nicht maschinenlesbare Informationen veröffentlicht werden. Auf Bundesebene wird berücksichtigt, ob eine zentrale datenliefernde Pipeline vorhanden ist.
Kriterienbeschreibung: Das Portal verfügt über Schnittstellen für zuliefernde Stellen im Land. Die Seitenbetreibenden bewerben die Schnittstellen explizit und bieten umfassende Informationen über Wege der Bereitstellung auf der Seite des Portals. Abzüge gibt es, wenn es Schnittstellen gibt, aber keine explizite Hilfestellung.
Kriterienbeschreibung: Es gibt eine diskriminierungsfreie Schnittstelle (API) mit umfassender Dokumentation. Abzüge für Registrierungszwang oder fehlende Dokumentation.
Kriterienbeschreibung: Linked Open Data erlaubt es, Daten einfacher weiterzuverwenden und mit anderen Informationen zu verlinken. Ist es über das Portal möglich, die Metadaten über eine SPARQL-Schnittstelle abzufragen?
Quelle: mehr als 25% des Datenbestands aktualisiert
Details: Für den Vergleichszeitraum 2023 wurden 29,87% auf das Gesamtdatenvorkommen bezogen neu erstellt oder aktualisiert (907 von 3036)
Kriterienbeschreibung: Zur Verfügung gestellte Daten sollen möglichst aktuell gehalten und regelmäßig bereitgestellt werden. Volle Punktzahl, wenn im Vergleich zur Gesamtheit mindestens ein Drittel der Datensätze aktualisiert oder neu erstellt wurden. Zwei Punkte gibt es, wenn zumindest 25% erreicht werden. Stichtag für die Erhebung war der 15. März 2024.
Quelle: es wurden keine Linked Data veröffentlicht
Details: Für den Vergleichszeitraum 2023 wurden 0% der neu erstellten Datensätze in einem Linked-Data-Format veröffentlicht (0 von 148)
Kriterienbeschreibung: Die Qualität von Daten beeinflusst maßgeblich, wie sinnvoll sie weiterverwendet werden können und wie hoch der Aufwand für ihre Nutzung ist. Informationen, die als Linked Open Data bereitgestellt werden, bieten eine Vielzahl an Anknüpfungs- und Integrationsmöglichkeiten. Volle Punktzahl, wenn im Vergleichsjahr 2023 ein Drittel der neu erstellten Datensätze in einem Linked-Data-Format bei GovData verfügbar sind. Zwei Punkte, wenn zumindest überhaupt Linked Data bereitgestellt wurden. Stichtag für die Erhebung war der 15. März 2024.
Quelle: mehr als zwei Drittel der aktualisierten Daten Zero oder BY-lizensiert
Details: Für den Vergleichszeitraum 2023 wurden 99,56% der aktualisierten oder neuen Datensätze mit Zero oder BY-Lizenz versehen (902 von 907)
Kriterienbeschreibung: Adäquate, freie Nutzungsbedingungen sind für die Wiederverwendung der Daten unabdingbar. Neben privater Nutzung sollte auch die kommerzielle Nutzung von Daten uneingeschränkt möglich sein, am besten über eine Creative-Commons BY-Lizenz oder Zero-Lizenz. bei GovData. Volle Punktzahl gibt es, wenn im Vergleichsjahr 2023 mindestens zwei Drittel der neu erstellten oder aktualisierten Daten in einer dieser Lizenzen zur Verfügung gestellt wurden. Zwei Punkte gibt es, wenn zumindest die Hälfte der Daten unter Zero oder BY-Lizenzen fallen. Stichtag für die Erhebung war der 15. März 2024.
Kriterienbeschreibung: Open-Data-Beauftragte können ein wichtiger Faktor für die Verbreitung und Förderung von Open Data in einer Behörde sein. Sie sind die ersten Ansprechpartner:innen sowohl für die Seite der Datennutzenden als auch der Datenbereitstellenden und können zu einem nachhaltigen Datenmanagement beitragen. Dafür ist es wichtig, dass ihnen auch genügend Ressourcen bereitstehen. Beauftragte mit einer Stunde zur Verfügung pro Woche können dieser Aufgabe nicht gerecht werden. Volle Punktzahl, wenn es eine gesetzliche Verpflichtung zur Benennung von Beauftragten gibt, ein Punkt Abzug, wenn nicht alle verpflichteten Behörden Beauftragte abstellen müssen.
Kriterienbeschreibung: Eine zentrale Beratungs- oder Informationsstelle für Open Data kann gerade für Abteilungen, die bislang wenig mit Open Data in Berührung gekommen sind, ein wichtiger Anlaufpunkt sein. Dafür ist es unabdingbar, dass genügend Personalressourcen bereitstehen und möglichst niedrige Barrieren für die Zusammenarbeit mit Fachabteilungen herrschen. Einen Punkt Abzug gibt es, falls es keine gesetzliche Grundlage für existierende Open-Data-Informationsstellen gibt.
Kriterienbeschreibung: Neben Beauftragten und einer Beratungsstelle sollte es innerhalb der Verwaltung oder in enger Verbindung zu bestehenden Strukturen Raum für Datenprojekte und Weiterentwicklungen geben. Um einen nachhaltigen Strukturwandel zu unterstützen, könnte sich so eine Stelle für automatisierte Datenbereitstellungen einsetzen und Möglichkeiten aufzeigen, wie die Verwaltung selbst die eigenen Daten besser nutzen kann. Diese Aufgabe kann auch z.B. zusätzlich zum gesetzlichen Auftrag von einer Open-Data-Informationsstelle ausgeführt werden.
Kriterienbeschreibung: In Kommunen und nachgeordneten Behörden liegt häufig ein großer Teil des öffentlichen Datenschatzes. Doch bislang sind oft genau diese Institutionen von Bereitstellungspflichten ausgenommen. Diese Kategorie bewertet deshalb Unterstützungsangebote, die sich konkret an Kommunen oder an Behörden, die nicht unmittelbar durch ein Gesetz zur Datenbereitstellung verpflichtet sind, richten. Mögliche Unterstützung reicht dabei von technischem Support bis zu Möglichkeiten, eigene Open-Data-Präsenzen auf dem Datenportal einzurichten. Zwei Punkte, wenn diese Angebote nachvollziehbar sind.
Kriterienbeschreibung: Der Austausch zwischen der Daten bereitstellenden und nutzenden Seite gehört zum Open Data Ökosystem. In dieser Kategorie wird berücksichtigt, ob es Formate gibt, bei denen aktiv der Dialog angeboten wird, z.B. über Veranstaltungen zum Open Data Day, Newsletter oder die Möglichkeit, Anwendungsfälle zu präsentieren. Zwei Punkte gibt es, wenn es neben Web-Aktivitäten auch gemeinsame Events mit der Community gibt.
Quelle: keine API
Kriterienbeschreibung: Für den automatisierten Datenabruf und Anwendungen, die auf Parlamentsdaten basieren, braucht es offene Programmierschnittstellen. In vielen anderen Bereichen ist dies bereits der Standard, deshalb sollte es auch für Parlamentsdaten gelten. Einen Punkt Abzug gibt es für Barrieren wie API-Keys.
Quelle: keine maschinenlesbare Protokolle
Kriterienbeschreibung: Protokolle sind das Dokument, in dem sich die politische Willensbildung im Parlament zeigt. Sie sollten maschinenlesbar veröffentlicht werden, um auch einfacher durchsuch- und analysierbar zu sein.
Quelle: Veröffentlichung dauert länger als eine Woche
Details: In der letzten Legislaturperiode lagen im Median 12 Tage zwischen Sitzung und Veröffentlichung.
Kriterienbeschreibung: Aktuelle Analysen und die Auseinandersetzungen mit Inhalten aus den Plenardebatten können nur gelingen, wenn die Protokolle auch zeitnah nach dem Sitzungstermin veröffentlicht werden. Volle Punktzahl, wenn eine Version des Plenarprotokolls, unabhängig davon, ob es sich um ein vorläufiges oder endgültiges Dokument handelt, innerhalb einer Woche nach der Sitzung veröffentlicht wird. Die Daten dazu stammen aus einer Erhebung für die Plenarprotokolle der letzten Legislaturperiode.