Gesamt | 39 % |
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Rechtsanspruch auf Open Data | 0 % |
Rechtsrahmen | 57 % |
Datenportal | 80 % |
Datenrealität | 27 % |
Ausstattung | 50 % |
Parlamentsdokumentation | 20 % |
In Nordrhein-Westfalen wird die Bereitstellung offener Daten in einem E-Government-Gesetz und einer eigenen Open-Data-Verordnung geregelt. Neben diesem vergleichsweise umfassenden Regelwerk ist vor allem das Portal hervorzuheben, das weiteren Stellen die automatisierte Datenbereitstellung ermöglicht und über eine beschriebene Entwicklerschnittstelle verfügt. Darüber hinaus sieht das Gesetz Open-Data-Beauftragte für die Landesministerien vor – wie sich dies in der Praxis niederschlägt, kann allerdings nicht beurteilt werden. Trotz dieser vielversprechenden Rahmenbedingungen bleibt das Land Nordrhein-Westfalen bei den aktuell an GovData gelieferten Daten hinter den Erwartungen zurück.
Quelle: §16a Abs. 1 EGovG NRW
Details: Die Behörden des Landes stellen elektronische Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung. Ein Anspruch wird dadurch nicht begründet.
Kriterienbeschreibung: Es gibt einen Rechtsanspruch auf Open Data. Ein subjektiv einklagbarer Rechtsanspruch kann dazu beitragen, die notwendige IT- und Dateninfrastruktur für eine automatisierte Bereitstellung von Open Data zu schaffen – und damit Transparenz zu fördern und Verwaltungsdigitalisierung voranbringen. In der Kategorie gibt es fünf Punkte, falls sich zumindest ein Anspruch auf die Veröffentlichung von Informationen in bestimmten Dateiformaten aus dem Rechtsrahmen (z.B. Transparenzgesetz) ergibt.
Quellen: EGovG NRW (2022[2016]) , Open Data-Verordnung NRW (2021)
Details: E-Government-Gesetz mit Open-Data-Verordnung
Kriterienbeschreibung: Es gibt eine gesetzliche Regelung für Open Data oder ein Transparenzgesetz mit einem umfassenden Informationsanspruch, der auch Open Data beinhaltet. Ein Punkt, wenn zumindest einzelne Aspekte offener Daten erwähnt werden. Null Punkte gibt es, falls Open Data nicht im Rechtsrahmen verankert ist.
Quelle: §10 Open Data-Verordnung NRW
Details: Es gibt eine Evaluation über die "Erfahrungen mit §16a des EGovG" bis zum 1. Januar 2025, weitere Evaluationen unklar.
Kriterienbeschreibung: Es gibt mindestens alle zwei Jahre Evaluationen über den Fortschritt von Open Data bzw. über die Umsetzung eines Open-Data-Gesetzes im Land. Bei größeren zeitlichen Abständen wird ein Punkt abgezogen.
Quelle: §16a Abs. 1 EGovG NRW
Details: Behörden des Landes. Kommunen sind nicht verpflichtet.
Kriterienbeschreibung: Die Definition der bereitstellenden Behörden sollte so weit wie möglich gefasst werden. Es gibt drei Punkte, wenn alle Behörden des Landes einschließlich der Kommunen und Gemeinden (Bezirke oder Äquivalent in Stadtstaaten bzw. die gesamte Bundesverwaltung auf Bundesebene) einbezogen werden.
Quelle: keine Erwähnung
Details: nicht explizit
Kriterienbeschreibung: Sind Anstalten, Körperschaften, Stiftungen und Unternehmen der öffentlichen Hand explizit zur Veröffentlichung verpflichtet? Es gibt Abzüge, wenn Institutionen fehlen oder nur bestimmte Anstalten enthalten sind.
Quelle: keine Erwähnung
Details: nicht explizit
Kriterienbeschreibung: Daten aus Forschung und Wissenschaft, die an öffentlichen Einrichtungen erhoben werden, sollten ebenfalls veröffentlicht werden. Zwei Punkte gibt es, wenn Forschungsdaten erwähnt sind oder nicht explizit ausgenommen werden. Abzüge für Einschränkungen.
Quelle: §1 Abs. 3-6 EGovG NRW
Details: Krankenhäuser, Stiftungen, Beliehene und ländergemeinsame Einrichtungen und Behörden, Religiöse Einrichtungen, WDR, Einschränkungen für Justiz, (Hoch)schulen
Kriterienbeschreibung: Es sollte keine spezifischen Ausnahmen für bereitstellende Behörden geben. Für bis zu drei Ausnahmen wird ein Punkt abgezogen, für mehr Ausnahmen werden zwei Punkte abgezogen.
Quelle: §16a Abs. 3 EGovG NRW
Details: Einschränkungen aus dem IFG, Urheberrecht, Personenbezogene Daten
Kriterienbeschreibung: Pauschale Ausschlusskriterien, die gegen eine Veröffentlichung von Daten sprechen, sollten so gering wie möglich gehalten werden. Ein Punkt Abzug, wenn nur personenbezogene Daten und Urheberrechte pauschal ausgeschlossen werden; zwei Punkte Abzug, wenn darüber hinaus weitere Kriterien vorliegen.
Quelle: keine Erwähnung
Kriterienbeschreibung: Ein Katalog der in maschinenlesbarer Form zu veröffentlichenden Informationen zeigt besonders relevante Themenfelder auf und bietet Behörden Orientierung, welche Daten unbedingt zur Verfügung gestellt werden müssen. Ein Punkt Abzug für Einschränkungen oder wenn die Regelung sich nur auf Informationen bezieht, die unter ein Transparenzgesetz fallen.
Quelle: §16a Abs. 1 EGovG NRW
Details: Rohdaten, die im offiziellen Auftrag entstanden sind
Kriterienbeschreibung: Die Definition der bereitzustellenden Informationen umfasst alle Informationen, die sich aus der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben ergeben oder Rohdaten aus der Verwaltungstätigkeit darstellen.
Quelle: §16a Abs. 1 EGovG NRW
Details: Elektronische Daten, die [Behörden] zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen
Kriterienbeschreibung: Die Definition der bereitzustellenden Informationen umfasst auch Daten, die im Auftrag Dritter erhoben wurden.
Quelle: §3 Abs. 1 Open Data-Verordnung NRW
Kriterienbeschreibung: Die Informationen müssen in einem offenen Format oder in einem offenen Standard veröffentlicht werden.
Quelle: §3 Abs. 1 Open Data-Verordnung NRW
Kriterienbeschreibung: Die Informationen müssen in einem maschinenlesbaren Format veröffentlicht werden.
Quelle: §4 Abs. 3 Open Data-Verordnung NRW
Details: unverzüglich, nachvollziehbar durch Metadaten
Kriterienbeschreibung: Die Informationen sollen unverzüglich aktuell gehalten werden, nachvollziehbar durch Metadaten.
Quelle: §4 Abs. 3 Open Data-Verordnung NRW
Details: dauerhaft, nachvollziehbar durch Metadaten
Kriterienbeschreibung: Die Informationen sollen dauerhaft bereitgestellt werden.
Quelle: §5 Open Data-Verordnung NRW
Details: Freie Lizenzen sind verpflichtend, wenn Daten bereitgestellt werden müssen nach §16a EGovG NRW.
Kriterienbeschreibung: Die Informationen sind gemeinfrei oder werden unter freien Lizenzen zur Verfügung gestellt.
Quelle: §4 Abs. 1 Open Data-Verordnung NRW
Details: Die Daten sollen in offenen Datei- oder Schnittstellenformaten und vorranging über offene Schnittstellen bereitgestellt werden.
Kriterienbeschreibung: Die Informationen sind über eine offene, dokumentierte Schnittstelle (API) zugänglich.
Quelle: §3 Abs. 2, Satz 3 Open Data-Verordnung NRW
Details: Diskriminierungsfreiheit des Zugangs, so dass jede Person zu jeder Zeit auf die Daten zugreifen kann, ohne sich identifizieren oder eine Rechtfertigung für ihr Handeln abgeben zu müssen.
Kriterienbeschreibung: Der Zugang zu den Informationen erfolgt ohne Login oder Registrierungspflicht.
Quelle: §16a Abs. 5 EGovG NRW
Kriterienbeschreibung: Für den Zugang fallen keine Nutzungsgebühren an – sowohl die private als auch die kommerzielle Nutzung ist kostenlos.
Quelle: Open NRW
Kriterienbeschreibung: Es gibt ein zentrales Open-Data-Portal für das Bundesland. Abzüge, wenn es nur ein Transparenzportal gibt, auf dem überwiegend Dokumente oder nicht maschinenlesbare Informationen veröffentlicht werden. Auf Bundesebene wird berücksichtigt, ob es eine zentrale datenliefernde Stelle gibt.
Quelle: Schnittstellenbeschreibung
Kriterienbeschreibung: Das Portal verfügt über Schnittstellen für zuliefernde Stellen im Land. Die Seitenbetreibenden machen die Schnittstellen explizit bekannt und bieten umfassende Informationen auf dem Portal über Wege der Bereitstellung an. Abzüge gibt es, wenn Schnittstellen vorhanden sind, aber keine explizite Hilfestellung gegeben wird.
Quelle: API-Dokumentation
Kriterienbeschreibung: Es gibt eine diskriminierungsfreie Schnittstelle (API) mit umfassender Dokumentation. Abzüge für Registrierungspflicht oder fehlende Dokumentation.
Quelle: nicht vorhanden
Kriterienbeschreibung: Linked Open Data erleichtert die Weiterverwendung von Daten und ihre Verknüpfung mit anderen Informationen. Bietet das Portal die Möglichkeit, Metadaten über eine SPARQL-Schnittstelle abzufragen?
Quelle: weniger als 25% des Datenbestands aktualisiert
Details: Für den Vergleichszeitraum 2023 wurden 24,42% auf das Gesamtdatenvorkommen bezogen neu erstellt oder aktualisiert (2153 von 8818)
Kriterienbeschreibung: Die bereitgestellten Daten sollten so aktuell wie möglich sein und regelmäßig bereitgestellt werden. Volle Punktzahl, wenn im Vergleich zur Gesamtheit im vergangenen Jahr mindestens ein Drittel der Datensätze aktualisiert oder neu erstellt wurde. Zwei Punkte werden vergeben, wenn mindestens 25 Prozent erreicht werden. Für das Ranking wurde der Datenstand für das Kalenderjahr 2023 zum Stichtag 15. März 2024 abgerufen.
Quelle: es wurden Linked Data veröffentlicht
Details: Für den Vergleichszeitraum 2023 wurden 23,62% der neu erstellten Datensätze in einem Linked-Data-Format veröffentlicht (371 von 1571)
Kriterienbeschreibung: Die Qualität der Daten beeinflusst maßgeblich, inwieweit sie sinnvoll weiterverwendet werden können und wie hoch der Aufwand für ihre Nutzung ist. Informationen, die als Linked Open Data bereitgestellt werden, bieten eine Vielzahl von Verknüpfungs- und Integrationsmöglichkeiten. Volle Punktzahl, wenn ein Drittel der im vergangenen Jahr neu erstellten Datensätze in einem Linked-Data-Format auf GovData verfügbar sind. Zwei Punkte, wenn zumindest überhaupt Linked Data bereitgestellt wurden. Für das Ranking wurde der Datenstand für das Kalenderjahr 2023 zum Stichtag 15. März 2024 abgerufen.
Quelle: mehr als die Hälfte der aktualisierten Daten Zero oder BY-lizensiert
Details: Für den Vergleichszeitraum 2023 wurden 53,55% der aktualisierten oder neuen Datensätze mit Zero oder BY-Lizenz versehen (1153 von 2153)
Kriterienbeschreibung: Angemessene und freie Nutzungsbedingungen sind für die Weiterverwendung von Daten unerlässlich. Neben der privaten Nutzung sollte auch die kommerzielle Nutzung der Daten uneingeschränkt möglich sein, am besten über eine Creative Commons BY-Lizenz oder Zero-Lizenz bei GovData. Die volle Punktzahl wird erreicht, wenn im Vorjahr mindestens zwei Drittel der neu erstellten oder aktualisierten Daten unter einer dieser Lizenzen zur Verfügung gestellt wurden. Zwei Punkte werden vergeben, wenn mindestens die Hälfte der Daten unter einer Zero- oder BY-Lizenz steht. Für das Ranking wurde der Datenstand für das Kalenderjahr 2023 zum Stichtag 15. März 2024 abgerufen.
Quelle: §7 Abs. 2-3 Open Data-Verordnung NRW
Details: Nur für Ministerien
Kriterienbeschreibung: Open-Data-Beauftragte können ein wichtiger Faktor für die Verbreitung und Förderung von Open Data in einer Behörde sein. Sie sind die ersten Ansprechpartner:innen sowohl für die Seite der Datennutzenden als auch der Datenbereitstellenden und können zu einem nachhaltigen Datenmanagement beitragen. Dafür ist es wichtig, dass sie über ausreichende Ressourcen verfügen. Beauftragte, die eine Stunde pro Woche zur Verfügung haben, können dieser Aufgabe nicht gerecht werden. Volle Punktzahl, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Benennung von Beauftragten besteht; ein Punkt Abzug, wenn nicht alle verpflichteten Behörden Beauftragte benennen müssen.
Quellen: §7 Abs. 1,4 Open Data-Verordnung NRW , Open NRW
Kriterienbeschreibung: Eine zentrale Beratungs- oder Informationsstelle für Open Data kann eine wichtige Anlaufstelle insbesondere für Fachabteilungen sein, die bisher wenig mit Open Data in Berührung gekommen sind. Voraussetzung dafür ist, dass ausreichend personelle Ressourcen zur Verfügung stehen und die Hürden für die Zusammenarbeit mit den Fachabteilungen möglichst niedrig sind. Ein Punkt wird abgezogen, wenn es keine gesetzliche Grundlage für bereits bestehende Open-Data-Informationsstellen gibt.
Quelle: nicht vorhanden
Kriterienbeschreibung: Neben Beauftragten und einer Beratungsstelle sollte es Raum für Datenprojekte innerhalb der Verwaltung oder in enger Anbindung an bestehende Strukturen geben. Um einen nachhaltigen Strukturwandel zu unterstützen, könnte sich eine solche Stelle für die automatisierte Datenbereitstellung einsetzen und Möglichkeiten aufzeigen, wie die Verwaltung selbst ihre eigenen Daten besser nutzen kann. Diese Aufgabe kann z.B. auch zusätzlich zum gesetzlichen Auftrag von einer Open-Data-Informationsstelle wahrgenommen werden.
Quellen: Pilotprojekt für Kommunen , Beratung über Dienstleister
Kriterienbeschreibung: Bei Kommunen und nachgeordneten Behörden liegt oft ein großer Teil des öffentlichen Datenschatzes. Bislang sind aber gerade diese Institutionen häufig von Bereitstellungspflichten ausgenommen. In dieser Kategorie werden daher Unterstützungsangebote bewertet, die sich konkret an Kommunen oder Behörden richten, die nicht unmittelbar gesetzlich zur Bereitstellung von Daten verpflichtet sind. Mögliche Unterstützungsangebote reichen von technischem Support bis hin zu Möglichkeiten, eigene Open-Data-Präsenzen auf dem Datenportal einzurichten. Zwei Punkte, wenn diese Angebote nachvollziehbar sind.
Quelle: Open NRW
Details: Austausch Angebote und Use Cases auf der Website
Kriterienbeschreibung: Der Austausch zwischen der datenbereitstellenden und datennutzenden Seite ist Teil des Open-Data-Ökosystems. In dieser Kategorie wird berücksichtigt, ob es Formate gibt, in denen der Dialog aktiv angeboten wird, z.B. über Veranstaltungen zum Open Data Day, Newsletter oder die Möglichkeit, Anwendungsfälle zu präsentieren. Zwei Punkte werden vergeben, wenn es neben Webaktivitäten auch gemeinsame Veranstaltungen mit der Community gibt.
Quelle: keine API
Kriterienbeschreibung: Für den automatisierten Datenabruf und für Anwendungen, die auf Parlamentsdaten basieren, sind offene Programmierschnittstellen erforderlich. Dies ist in vielen anderen Bereichen bereits Standard und sollte auch für Parlamentsdaten gelten. Für Barrieren wie API-Keys gibt es einen Punkt Abzug.
Quelle: keine maschinenlesbare Protokolle
Kriterienbeschreibung: Die Protokolle sind das Dokument, in dem sich die politische Willensbildung im Parlament zeigt. Sie sollten in maschinenlesbarer Form veröffentlicht werden, damit sie leichter durchsucht und analysiert werden können.
Quelle: Veröffentlichung innerhalb einer Woche
Details: In der letzten Legislaturperiode lagen im Median 6 Tage zwischen Sitzung und Veröffentlichung.
Kriterienbeschreibung: Aktuelle Analysen und inhaltliche Auseinandersetzungen mit den Plenardebatten können nur gelingen, wenn die Protokolle auch zeitnah nach dem Sitzungstermin veröffentlicht werden. Volle Punktzahl, wenn das Plenarprotokoll in einer vorläufigen oder endgültigen Fassung innerhalb einer Woche nach der Sitzung veröffentlicht wird. Für das Ranking wurden die Plenarprotokolle der letzten Legislaturperiode der jeweiligen Landesparlamente betrachtet. Stichtag der Erhebung hier der 8. Februar 2024.